Produktionsverlagerung ins Ausland – arbeitsrechtliche Herausforderungen und Lösungen

Veröffentlicht am 4. Mai 2026 um 14:37

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland stellt viele Unternehmen aktuell vor erhebliche Herausforderungen.
Steigende Energiepreise, zunehmender internationaler Wettbewerbsdruck und wachsende regulatorische Anforderungen führen dazu,
dass immer mehr Betriebe ihre Strukturen überdenken und Produktionsstandorte ins Ausland verlagern.

Während die wirtschaftliche Entscheidung häufig schnell getroffen wird, zeigt sich in der Praxis immer wieder,
dass die arbeitsrechtliche Umsetzung komplex ist und erhebliche Risiken birgt. Genau hier entstehen häufig Fehler,
die später zu kostenintensiven arbeitsgerichtlichen Verfahren führen können.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zunächst entscheidend, welche konkrete Maßnahme vorliegt.
Dabei ist insbesondere zu unterscheiden zwischen einer vollständigen Stilllegung eines Standortes und einer Teilstilllegung,
bei der beispielsweise die Produktion verlagert wird, während andere Bereiche wie Verwaltung oder Vertrieb bestehen bleiben.

Bei einer vollständigen Stilllegung liegt regelmäßig eine sogenannte Betriebsstilllegung vor.
Das bedeutet, dass sämtliche Arbeitsplätze an diesem Standort dauerhaft entfallen.
In diesem Fall können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden.
Diese sind jedoch an klare Voraussetzungen geknüpft.

Der Arbeitgeber muss zunächst eine unternehmerische Entscheidung treffen, die nachvollziehbar und dokumentiert ist.
Zudem muss der Arbeitsplatz tatsächlich entfallen. Eine der wichtigsten Fragen ist dabei stets,
ob eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen möglich ist. Hier zeigt sich in der Praxis ein häufiger Fehler:
Viele Arbeitgeber prüfen nicht ausreichend, ob alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Eine solche Möglichkeit kann sich beispielsweise ergeben durch:
- andere Standorte im Inland
- freie Arbeitsplätze in anderen Abteilungen
- Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens

Besteht eine solche Möglichkeit, muss sie dem Arbeitnehmer grundsätzlich angeboten werden.

Komplexer wird die Situation bei einer sogenannten Teilstilllegung.
Hier bleibt ein Teil des Betriebs bestehen, während ein anderer Teil – etwa die Produktion – entfällt.
In diesen Fällen ist regelmäßig eine Sozialauswahl durchzuführen.

Die Sozialauswahl bedeutet, dass unter vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen bestimmt werden müssen,
die sozial weniger schutzwürdig sind. Dabei sind Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit,
Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Gerade dieser Punkt ist in der Praxis besonders fehleranfällig und führt häufig dazu,
dass Kündigungen vor Gericht keinen Bestand haben.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Frage, ob Arbeitnehmern ein Arbeitsplatz im Ausland angeboten werden muss.
Hier kommt es stark auf die konkrete Struktur des Unternehmens an. In vielen Fällen handelt es sich bei dem neuen Standort
im Ausland um eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Organisation. In solchen Fällen besteht in der Regel keine Verpflichtung,
einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten.

Ist jedoch eine organisatorische Einheit erkennbar oder bestehen enge Verflechtungen,
kann im Einzelfall eine solche Verpflichtung bestehen.

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, sind darüber hinaus zwingend Mitbestimmungsrechte zu beachten.
Bei umfangreicheren Maßnahmen sind insbesondere ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan zu verhandeln.
Diese regeln regelmäßig Fragen wie Abfindungen, Übergangsregelungen und Ausgleichsmaßnahmen.

In der Praxis folgt auf betriebsbedingte Kündigungen häufig eine Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht prüft dann insbesondere:
- ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde
- ob eine Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre
- ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde

Selbst wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidungen können daher an formalen oder strukturellen Fehlern scheitern.

Aus unternehmerischer Sicht ist daher entscheidend, solche Maßnahmen frühzeitig und strukturiert zu planen.
Dazu gehören insbesondere:
- eine saubere Dokumentation der Entscheidung
- die Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten
- die Einbindung des Betriebsrats
- eine klare und transparente Kommunikation

Die Verlagerung eines Produktionsstandorts ist damit nicht nur eine wirtschaftliche,
sondern vor allem auch eine arbeitsrechtliche Herausforderung.

Wer diese Prozesse sauber gestaltet, kann Risiken deutlich reduzieren.
Wer hingegen unvorbereitet handelt, riskiert erhebliche finanzielle Belastungen und langwierige Verfahren.

Kanzlei Jobst
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